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Görg

MSchG | Markenschutzgesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4980-1

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Görg - MSchG | Markenschutzgesetz

§ 59

Mathias Görg

1

§ 59 (vgl auch § 21 UWG) ermöglicht eine Art mediales Drittverbot gem § 355 EO in der Weise, dass markenrechtswidrige Mitteilungen oder Kundgebungen bei Erscheinen „in einem nicht der Verfügung des Verpflichteten unterliegenden Druckwerk“ gerichtlich unterbunden werden. Es handelt sich allerdings um weitgehend totes Recht (vgl Tonninger in Kucsko/Schumacher, § 59 Rn 2).

2

Dabei kommt es zu einer Erstreckung der Urteilswirkungen auf den Eigentümer bzw bei Zeitungen auch auf den „Herausgeber“ (§ 1 Abs 1 Z 9 MedienG) als Drittschuldner. Ob ausländische Drittschuldner ebenfalls in den Anwendungsbereich fallen, ist str (vgl etwa Tonninger in Kucsko/Schumacher, § 59 Rn 12 f mwN).

3

Die allgemeine Regelung gem Abs 1 setzt nach ihrem Wortlaut jedenfalls das Vorhandensein eines Exekutionstitels gegen den unmittelbaren Verletzer voraus. Darüber hinaus verlangt die Rsp, dass gegen ihn ein Exekutionsantrag eingebracht worden ist, und zwar spätestens gleichzeitig mit dem Antrag nach § 59 gegen den Druckwerksunternehmer als Drittschuldner (OGH 3 Ob 89/82; abl Grünzweig, § 59 Rn 3).

4

Demgegenüber betrifft Abs 2 den Fall, dass die zu beantragende Maßregel „als“ einstweilige Verfügung erlassen werden soll. Hiefür da...

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