MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 58
1
§ 58 statuiert einen Verlust zivilrechtlicher Ansprüche durch Verwirkung aufgrund langfristiger Duldung der Verletzung eines Markenrechts (AT, IR oder UTM). Auch Beseitigungsansprüche gehören nach zutreffender Auffassung hieher (St. Korn in Kucsko/Schumacher, § 52 Rn 17, unter Verweis auf die hA in Dtld; Koppensteiner, § 48 Rn 88).
2
Verwirkungsbestimmungen für das Löschungsverfahren sind in § 30 Abs 3, § 31 Abs 2 und § 32 Abs 2 enthalten.
3
Infolge der MSchG-Nov 2019 muss für eine Verwirkung nach § 58 (vgl auch Art 9, 18 MRL) das jüngere Kennzeichen jedenfalls eine registrierte Marke sein (zum älteren Markenrecht s aber sogleich). Somit können sonstige jüngere Kennzeichenrechte seitdem nicht mehr von einer Verwirkung eines Markenrechts profitieren. Handelt es sich allerdings beim älteren Kennzeichen um eine Unternehmensbezeichnung iSd § 9 Abs 1 UWG oder um ein nicht-registriertes Produktkennzeichen iSd § 9 Abs 3 UWG, so gilt gem § 9 Abs 5 UWG § 58 sinngemäß.
4
Anders als die jüngere muss die ältere Marke nicht unbedingt auch registriert sein; vielmehr genügen idZ auch eine bloße Markenanmeldung einerseits sowie eine notorisch bekannte Marke ( § 4 Rz 91) andererseits (EuGH C-482/09 – Budějovický Budvar).
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Für eine Verwirkung iSd § 58 muss ...