MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 57
1
Grds ist ein Gericht bei seiner Beurteilung der Schutzfähigkeit der Klägermarke völlig frei und insb auch nicht an eine diesbezügliche Entscheidung des ÖPA gebunden.
2
Bei Anhängigkeit eines präjudiziellen Löschungs- oder Widerspruchsverfahrens vor dem ÖPA steht im Verletzungsprozess (zum Fall bloßer Teilpräjudizialität s 4 Ob 21/02w) gem § 57 eine Unterbrechung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl hingegen § 156 Abs 3 PatG, wonach eine Unterbrechung für diesen Fall zwingend ist; zu Unionsmarken als Sonderfall s noch Rz 6). Zu den für diese Ermessensentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkten wird auf die Kommentarliteratur zu § 190 ZPO verwiesen. Unterbrechungsbeschlüsse sind gesondert anfechtbar (§ 192 ZPO).
3
Jedenfalls muss im Zeitpunkt der Fassung des Unterbrechungsbeschlusses der Löschungsantrag bzw Widerspruch bereits beim ÖPA anhängig gewesen – also eingebracht worden – sein. Für eine Unterbrechung erst im Rechtsmittelverfahren ist insoweit der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgeblich (1 Ob 521/81).
4
Kraft ausdrücklicher Anordnung durch § 57 ist allerdings das Zivilgericht (nur) bei Unterbrechung an die rechtskräftige Entscheidung des ÖPA gebunden. Wirkt dessen Löschungse...