MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 56b
Übersicht der Kommentierung
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I. Löschungsreife im Klagszeitpunkt
1
Der mit der MSchG-Nov 2019 eingeführte § 56b Abs 1 (vgl auch Art 17 MRL) stellt klar, dass der Nichtbenutzungseinwand gem § 33a auch im Verletzungsprozess erhoben werden kann (Einrede der Löschungsreife). Maßgeblich für die Berechnung der fünfjährigen Frist ist der Zeitpunkt der Klagserhebung. Für Weiteres vgl die Kommentierung zu § 33a.
II. Löschungsreife im Prioritätszeitpunkt der jüngeren Marke
2
Aus § 56b Abs 2 (vgl auch Art 18 MRL) ergibt sich durch Verweis auf das Löschungsverfahren auch für den Verletzungsprozess, dass Ansprüche aus einer älteren Marke gegen die Benutzung einer jüngeren Marke – auf entsprechende Einrede – dann abzuweisen sind, wenn der Inhaber der jüngeren Marke in deren Anmelde- oder sonstigem Prioritätszeitpunkt ein Zwischenrecht erworben hat (dazu § 30 Rz 13 ff). Eine korrespondierende Regelung für jüngere Unionsmarken im Verhältnis zu älteren AT-Marken oder IR-Marken mit Schutzerstreckung auf Österreich enthält § 56b Abs 3. § 56b Abs 4 schließlich ordnet die den Zwischenrechten eigentümliche Koexistenz an, als de...