MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 56a
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§ 56a statuiert nunmehr eine individuelle Zuständigkeit des HG Wien für Klagen und einstweilige Verfügungen wegen Ansprüchen, die auf eine AT-Marke oder auf eine IR-Marke mit Schutzerstreckung auf Österreich gestützt sind. Bis zur MSchG-Nov 2014 bestand hier noch die Zuständigkeit des jeweils örtlich zuständigen Gerichtshofs in Handelssachen gem § 83c JN. Gem § 69d ist das HG Wien auch allein zuständiges Unionsmarkengericht. Vgl weiters § 68j für geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen. Zur internationalen Zuständigkeit vgl die Kommentierung zu § 61a.