MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 9
1
§ 9 sieht eine Verordnungsermächtigung für einen „Markenzwang“ zur Kennzeichnung von bestimmten Waren vor. Es handelt sich allerdings de facto um totes Recht, da keine derartige Verordnung existiert (vgl nur Mutz in Kucsko/Schumacher, § 9 Rn 3).