MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 56
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Sicherungsgegenstände | ||
A. | Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche | ||
B. | Zahlungsansprüche | ||
C. | Beweismittel | ||
III. | Inhaltliche Erfordernisse | ||
IV. | Unionsrecht | ||
V. | Beweisfragen | ||
A. | Reduziertes Beweismaß | ||
B. | Paratheit der Bescheinigungsmittel | ||
VI. | Rechtliches Gehör | ||
VII. | Reversibilität | ||
VIII. | Sicherheitsleistung | ||
IX. | Vollstreckbarkeit | ||
X. | Rechtsmittel und -behelfe | ||
XI. | Prozesskostenersatz | ||
XII. | Schadenersatzanspruch des Gegners |
I. Allgemeines
1
Gem § 56 (vgl auch § 87c UrhG, § 151b PatG und § 24 UWG bzw Art 6 ff Enforcement-RL und Art 50 TRIPS) können in bestimmten Fällen vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden – sog Provisorialverfahren. Zweck einer solchen – nur auf Antrag zu erlassenden – einstweiligen Verfügung („eV“) ist es, der gefährdeten Partei bis zur endgültigen Regelung des Anspruchs im Hauptverfahren insb Schutz gegen unmittelbar mögliche Rechtsverletzungen durch ihren Gegner zu bieten (3 Ob 560/57). Abseits von § 56 als lex specialis sind die §§ 379 ff EO anwendbar. Zu Unionsmarken vgl Art 131 UMV. Zur Zuständigkeit vgl § 56a.
2
Ein eV-Antrag kann auch schon vor der Klage erfolgen, die sodann innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Rechtfertigungsfri...