Görg

MSchG | Markenschutzgesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4980-1

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Görg - MSchG | Markenschutzgesetz

§ 56

Mathias Görg

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
15
II.
Sicherungsgegenstände
A.
Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
6
B.
Zahlungsansprüche
79
C.
Beweismittel
1012
III.
Inhaltliche Erfordernisse
13, 14
IV.
Unionsrecht
15, 16
V.
Beweisfragen
A.
Reduziertes Beweismaß
B.
Paratheit der Bescheinigungsmittel
1820
VI.
Rechtliches Gehör
2124
VII.
Reversibilität
2527
VIII.
Sicherheitsleistung
2831
IX.
Vollstreckbarkeit
32, 33
X.
Rechtsmittel und -behelfe
3439
XI.
Prozesskostenersatz
40, 41
XII.
Schadenersatzanspruch des Gegners
42, 43

I. Allgemeines

1

Gem § 56 (vgl auch § 87c UrhG, § 151b PatG und § 24 UWG bzw Art 6 ff Enforcement-RL und Art 50 TRIPS) können in bestimmten Fällen vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden – sog Provisorialverfahren. Zweck einer solchen – nur auf Antrag zu erlassenden – einstweiligen Verfügung („eV“) ist es, der gefährdeten Partei bis zur endgültigen Regelung des Anspruchs im Hauptverfahren insb Schutz gegen unmittelbar mögliche Rechtsverletzungen durch ihren Gegner zu bieten (3 Ob 560/57). Abseits von § 56 als lex specialis sind die §§ 379 ff EO anwendbar. Zu Unionsmarken vgl Art 131 UMV. Zur Zuständigkeit vgl § 56a.

2

Ein eV-Antrag kann auch schon vor der Klage erfolgen, die sodann innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Rechtfertigungsfri...

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