MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 55a
1
Der idgF im Jahr 2006 in Kraft getretene § 55a (vgl auch § 151a PatG und § 87b UrhG bzw Art 8 Enforcement-RL [fakultativ]) sieht zwecks umfassender Rechtsdurchsetzung eine – verschuldensunabhängige – Auskunftspflicht über Ursprung und Vertriebswege rechtsverletzender Produkte vor („Vertriebskette“). Überschneidungen mit dem Rechnungslegungsanspruch gem § 55 sind unschädlich (EB-RV). Der Auskunftsanspruch kann auch in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden (EuGH C-427/15 – NEW WAVE CZ a. s.). Zusätzliche praktische Bedeutung hat er dadurch erlangt, dass mit der StPO-Reform 2008 die Möglichkeit gerichtlicher Vorerhebungen entfallen ist – dazu § 60a Rz 3. Zur Verjährung des Auskunftsanspruches s § 55 Rz 30.
2
In sachlicher Hinsicht sind gem § 55a Abs 2 Z 1 die hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Mengen samt Anschaffungspreisen (iGgs zu den Wiederverkaufspreisen: Grünzweig, § 55a Rn 3a) zu beauskunften.
3
In persönlicher Hinsicht bezieht sich der Auskunftsanspruch auf Namen und Anschriften maßgeblicher Akteure, nämlich der „Hersteller, Vertreiber, Lieferanten und der anderen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt war...