MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 55
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 119 Abs 2 PatG) | |
II. | Urteilsveröffentlichung (§ 149 PatG) | |
III. | Rechnungslegung (§ 151 PatG) | |
IV. | Verjährung (§ 154 PatG) |
I. Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 119 Abs 2 PatG)
1
Gerichtsverhandlungen samt Entscheidungsverkündung sind auch in Markensachen grds mündlich und öffentlich (vgl Art 90 B-VG; Art 6 Abs 1 EMRK; Art 47 Abs 2 GRC). Über die in § 172 ZPO vorgesehenen Gründe für einen Ausschluss der Öffentlichkeit hinaus enthält der in § 55 verwiesene § 119 Abs 2 PatG zusätzliche – lediglich auf Antrag wahrzunehmende – Ausschlussgründe, von denen allerdings in Markensachen lediglich die Gefährdung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses einer Partei oder eines Zeugen praxisrelevant ist. Da dieser Ausschlussgrund infolge der Geschäftsgeheimnis-RL 2016/943/EU aufgenommen wurde, ist die dort bzw in § 26b Abs 1 UWG enthaltene Begriffsdefinition des „Geschäftsgeheimnisses“ (worunter auch Betriebsgeheimnisse zu subsumieren sind) maßgeblich.
2
Anwendungsfälle: Zu denken ist hier in erster Linie an Lizenzsätze und Umsatzkennzahlen (§ 53) sowie Werbeaufwendungen (§ 4 Abs 1 Z 3 [Unterscheidungskraft], § 4 Abs 2 [Verkehrsgeltung], § 10 Abs 2 [bekannte Marke] und § 33a [Benutzungszwang]).
3
Entgegen dem Wortlaut von § 119 Abs 2 PatG („kann“) muss bei Gefährdung eines G...