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Görg

MSchG | Markenschutzgesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4980-1

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Dokumentvorschau
Görg - MSchG | Markenschutzgesetz

§ 55

Mathias Görg

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 119 Abs 2 PatG)
13
II.
Urteilsveröffentlichung (§ 149 PatG)
415
III.
Rechnungslegung (§ 151 PatG)
1629
IV.
Verjährung (§ 154 PatG)
3032

I. Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 119 Abs 2 PatG)

1

Gerichtsverhandlungen samt Entscheidungsverkündung sind auch in Markensachen grds mündlich und öffentlich (vgl Art 90 B-VG; Art 6 Abs 1 EMRK; Art 47 Abs 2 GRC). Über die in § 172 ZPO vorgesehenen Gründe für einen Ausschluss der Öffentlichkeit hinaus enthält der in § 55 verwiesene § 119 Abs 2 PatG zusätzliche – lediglich auf Antrag wahrzunehmende – Ausschlussgründe, von denen allerdings in Markensachen lediglich die Gefährdung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses einer Partei oder eines Zeugen praxisrelevant ist. Da dieser Ausschlussgrund infolge der Geschäftsgeheimnis-RL 2016/943/EU aufgenommen wurde, ist die dort bzw in § 26b Abs 1 UWG enthaltene Begriffsdefinition des „Geschäftsgeheimnisses“ (worunter auch Betriebsgeheimnisse zu subsumieren sind) maßgeblich.

2

Anwendungsfälle: Zu denken ist hier in erster Linie an Lizenzsätze und Umsatzkennzahlen (§ 53) sowie Werbeaufwendungen (§ 4 Abs 1 Z 3 [Unterscheidungskraft], § 4 Abs 2 [Verkehrsgeltung], § 10 Abs 2 [bekannte Marke] und § 33a [Benutzungszwang]).

3

Entgegen dem Wortlaut von § 119 Abs 2 PatG („kann“) muss bei Gefährdung eines G...

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