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Görg

MSchG | Markenschutzgesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4980-1

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Dokumentvorschau
Görg - MSchG | Markenschutzgesetz

§ 54

Mathias Görg

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
13
II.
Übergreifende Tatbestandsmerkmale
A.
Inhaber eines Unternehmens
4, 5
B.
Im Betrieb eines Unternehmens
68
C.
Bediensteter oder Beauftragter
912
III.
Unterlassungsanspruch (§ 51)
13, 14
IV.
Beseitigungsanspruch (§ 52)
15, 16
V.
Finanzielle Ansprüche (§ 53)
A.
Angemessenes Entgelt (§ 54 Abs 2 iVm § 53 Abs 1)
1719
B.
Verschuldensunabhängige Ansprüche (§ 54 Abs 3 iVm § 53 Abs 2–4)
2024

I. Allgemeines

1

§ 54 regelt die Verantwortlichkeit des – selbst nicht tatbildlich Handelnden – Unternehmensinhabers für Markenverletzungen durch Bedienstete oder Beauftragte im Betrieb seines Unternehmens (ähnliche Regelungen enthalten die §§ 81 Abs 1, 88 Abs 1 und 2 UrhG sowie § 18 UWG, wobei va auf die umfassenden Kommentierungen zu letzterer Bestimmung verwiesen wird). Ist der Unternehmensinhaber ohnedies Mittäter, Anstifter oder Gehilfe ( § 51 Rz 28 ff), gelangt § 54 nicht zur Anwendung.

2

Von § 54 sind folgende Anspruchsarten betroffen:

  • Unterlassungsansprüche iSd § 51 (§ 54 Abs 1 Satz 1),

  • Beseitigungsansprüche iSd § 52 (§ 54 Abs 1 Satz 2),

  • finanzielle Ansprüche iSd § 53 Abs 1–4 (§ 54 Abs 2 und 3) sowie mit Letzteren einhergehende

  • Ansprüche auf Rechnungslegung und auf Auskunft (§ 55 bzw § 55a).

3

Aus dem Wortlaut von § 54 ergibt sich j...

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