MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 54
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | ||
II. | Übergreifende Tatbestandsmerkmale | ||
A. | Inhaber eines Unternehmens | ||
B. | Im Betrieb eines Unternehmens | ||
C. | Bediensteter oder Beauftragter | ||
III. | Unterlassungsanspruch (§ 51) | ||
IV. | Beseitigungsanspruch (§ 52) | ||
V. | Finanzielle Ansprüche (§ 53) | ||
A. | Angemessenes Entgelt (§ 54 Abs 2 iVm § 53 Abs 1) | ||
B. | Verschuldensunabhängige Ansprüche (§ 54 Abs 3 iVm § 53 Abs 2–4) |
I. Allgemeines
1
§ 54 regelt die Verantwortlichkeit des – selbst nicht tatbildlich Handelnden – Unternehmensinhabers für Markenverletzungen durch Bedienstete oder Beauftragte im Betrieb seines Unternehmens (ähnliche Regelungen enthalten die §§ 81 Abs 1, 88 Abs 1 und 2 UrhG sowie § 18 UWG, wobei va auf die umfassenden Kommentierungen zu letzterer Bestimmung verwiesen wird). Ist der Unternehmensinhaber ohnedies Mittäter, Anstifter oder Gehilfe ( § 51 Rz 28 ff), gelangt § 54 nicht zur Anwendung.
2
Von § 54 sind folgende Anspruchsarten betroffen:
Unterlassungsansprüche iSd § 51 (§ 54 Abs 1 Satz 1),
Beseitigungsansprüche iSd § 52 (§ 54 Abs 1 Satz 2),
finanzielle Ansprüche iSd § 53 Abs 1–4 (§ 54 Abs 2 und 3) sowie mit Letzteren einhergehende
Ansprüche auf Rechnungslegung und auf Auskunft (§ 55 bzw § 55a).
3
Aus dem Wortlaut von § 54 ergibt sich j...