MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 7
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Durch § 7 werden die Regelungsinhalte von § 4 Abs 1 Z 1, § 5 und § 6 auf Fälle bloßer Ähnlichkeit erstreckt. Soweit die genannten Bestimmungen einen Nachweis der Befugnis zulassen, gilt dies gem § 7 auch für lediglich ähnliche Darstellungen.
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Heraldische Nachahmungen vs sonstige Ähnlichkeit: Während Art 6ter PVÜ idZ lediglich von „Nachahmungen im heraldischen Sinn“ spricht, wobei sich dieser Schutz nach der Jud „nicht auf das Bild als solches, sondern auf seinen heraldischen Ausdruck“ beziehe und insoweit auch die „heraldische Beschreibung“ zu berücksichtigen sei (EuG T-397/09 mwN), ist dem Wortlaut von § 7 an sich keine vergleichbare Beschränkung zu entnehmen. Allerdings verwies § 7 aF auf § 14 aF, dem zufolge Ähnlichkeit nur dann bestand, wenn Tiere und sonstige typische heraldische Symbole echten Wappencharakter aufwiesen, wobei die (spärliche) österreichische Rsp seit Entfall besagter Bestimmung(en) keine wesentliche Änderung erkennen lässt (Engin-Deniz, 356). Im Übrigen verlangt ohnehin auch Art 6ter PVÜ trotz des Begriffs „Nachahmung“ keine positive Kenntnis des Originals (EuG, ebd).
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Damit das Verbot greift, wird jedenfalls eine ins Gewicht fallende Ähnlichkeit mit dem tatsä...