MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 53
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Angemessenes Entgelt (Abs 1) | ||
III. | Regulärer Schadenersatz samt entgangenem Gewinn (Abs 2 Z 1) | ||
IV. | Herausgabe des Gewinns (Abs 2 Z 2) | ||
V. | Doppeltes angemessenes Entgelt (Abs 3) | ||
VI. | Immaterieller Schadenersatz (Abs 4) | ||
VII. | Klagebefugnis | ||
A. | Aktiv | ||
B. | Passiv |
I. Allgemeines
1
§ 53 (vgl etwa auch §§ 86 f UrhG und § 16 UWG; s weiters Art 13 Enforcement-RL [Mindestharmonisierung]) enthält die Regelungen betr finanzielle Ansprüche des Markeninhabers im Falle einer Markenverletzung, als da wären (zum bezughabenden Rechnungslegungsanspruch und zur Verjährung vgl jeweils § 55):
angemessenes Entgelt (Abs 1);
regulärer Schadenersatz samt entgangenem Gewinn (Abs 2 Z 1);
Herausgabe des Gewinns aus der Markenverletzung (Abs 2 Z 2);
doppeltes angemessenes Entgelt bei grobem Verschulden (Abs 3);
immaterieller Schadenersatz (Abs 4).
2
(Art der) Anspruchskonkurrenz: Lediglich ein allfälliger ideeller Schadenersatz gem § 53 Abs 4 gebührt losgelöst von den sonstigen finanziellen Anspruchsarten. Hingegen stehen die sonstigen Anspruchsarten zueinander in bloßem Alternativverhältnis (wobei das Wahlrecht bereits in der Klage auszuüben ist: Guggenbichler in Kucsko/Schumacher, § ...