Görg

MSchG | Markenschutzgesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4980-1

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Görg - MSchG | Markenschutzgesetz

§ 53

Mathias Görg

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
13
II.
Angemessenes Entgelt (Abs 1)
48
III.
Regulärer Schadenersatz samt entgangenem Gewinn (Abs 2 Z 1)
911
IV.
Herausgabe des Gewinns (Abs 2 Z 2)
12, 13
V.
Doppeltes angemessenes Entgelt (Abs 3)
14, 15
VI.
Immaterieller Schadenersatz (Abs 4)
16, 17
VII.
Klagebefugnis
A.
Aktiv
B.
Passiv

I. Allgemeines

1

§ 53 (vgl etwa auch §§ 86 f UrhG und § 16 UWG; s weiters Art 13 Enforcement-RL [Mindestharmonisierung]) enthält die Regelungen betr finanzielle Ansprüche des Markeninhabers im Falle einer Markenverletzung, als da wären (zum bezughabenden Rechnungslegungsanspruch und zur Verjährung vgl jeweils § 55):

  • angemessenes Entgelt (Abs 1);

  • regulärerSchadenersatz samt entgangenem Gewinn (Abs 2 Z 1);

  • Herausgabe des Gewinns aus der Markenverletzung (Abs 2 Z 2);

  • doppeltes angemessenes Entgelt bei grobem Verschulden (Abs 3);

  • immaterieller Schadenersatz (Abs 4).

2

(Art der) Anspruchskonkurrenz: Lediglich ein allfälliger ideeller Schadenersatz gem § 53 Abs 4 gebührt losgelöst von den sonstigen finanziellen Anspruchsarten. Hingegen stehen die sonstigen Anspruchsarten zueinander in bloßem Alternativverhältnis (wobei das Wahlrecht bereits in der Klage auszuüben ist: Guggenbichler in Kucsko/Schumacher, § ...

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