Görg

MSchG | Markenschutzgesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4980-1

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Görg - MSchG | Markenschutzgesetz

§ 52

Mathias Görg

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
19
II.
Anspruch auf Vernichtung und Unbrauchbarmachung
1013
III.
(Alternativer) Überlassungsanspruch
IV.
Rückruf
V.
Kennzeichenregistrierungen als Beseitigungsgegenstand
1618
VI.
Bestimmtheit des Begehrens
VII.
Leistungsfrist

I. Allgemeines

1

IGgs zu § 51 (Unterlassung künftiger Eingriffe) statuiert § 52 (vgl auch Art 10 Enforcement-RL [„Abhilfemaßnahmen“] bzw Art 46 TRIPS) einen – ebenfalls verschuldensunabhängigen – Beseitigungsanspruch zur Abwehr bereits erfolgter, aber noch andauernder Markenverletzungen im Verfügungsbereich des Verletzers. Die Darlegungs- und Beweislast für den aufrechten Bestand eines markenrechtswidrigen Zustandes liegt beim Kläger (17 Ob 40/08v). Auch der Beseitigungsanspruch kann durch einstweilige Verfügung gem § 56 gesichert werden (vgl die dortige Kommentierung). Zur Verjährung von Beseitigungsansprüchen s § 55 Rz 31.

2

Der Beseitigungsanspruch gem § 52 folgt dem Vorbild des § 148 PatG. Hingegen war er bis zur MSchG-Nov 1999 in § 15 UWG geregelt (iVm § 9 UWG, der seitdem wie erwähnt nur noch die Verletzung von sonstigen Kennzeichenrechten ua durch registrierte Marken umfasst).

3

§ 52 enthält keine erschöpfende Aufzählung der in Betracht kommenden Beseitigungsma...

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