MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 52
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Anspruch auf Vernichtung und Unbrauchbarmachung | |
III. | (Alternativer) Überlassungsanspruch | |
IV. | Rückruf | |
V. | Kennzeichenregistrierungen als Beseitigungsgegenstand | |
VI. | Bestimmtheit des Begehrens | |
VII. | Leistungsfrist |
I. Allgemeines
1
IGgs zu § 51 (Unterlassung künftiger Eingriffe) statuiert § 52 (vgl auch Art 10 Enforcement-RL [„Abhilfemaßnahmen“] bzw Art 46 TRIPS) einen – ebenfalls verschuldensunabhängigen – Beseitigungsanspruch zur Abwehr bereits erfolgter, aber noch andauernder Markenverletzungen im Verfügungsbereich des Verletzers. Die Darlegungs- und Beweislast für den aufrechten Bestand eines markenrechtswidrigen Zustandes liegt beim Kläger (17 Ob 40/08v). Auch der Beseitigungsanspruch kann durch einstweilige Verfügung gem § 56 gesichert werden (vgl die dortige Kommentierung). Zur Verjährung von Beseitigungsansprüchen s § 55 Rz 31.
2
Der Beseitigungsanspruch gem § 52 folgt dem Vorbild des § 148 PatG. Hingegen war er bis zur MSchG-Nov 1999 in § 15 UWG geregelt (iVm § 9 UWG, der seitdem wie erwähnt nur noch die Verletzung von sonstigen Kennzeichenrechten ua durch registrierte Marken umfasst).
3
§ 52 enthält keine erschöpfende Aufzählung der in Betracht kommenden Beseitigungsma...