MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 6
1
Nach dem Gesagten enthält § 4 Abs 1 Z 1 ein Registrierungsverbot für Hoheitszeichen (lit a), für amtliche Prüf- und Gewährzeichen (lit b) sowie – mangels entsprechender Befugniseinräumung – für Zeichen internationaler Organisationen (lit c), wobei § 5 eine Erstreckung dieses (Registrierungs-) Verbots auf solche Marken vornimmt, in deren Rahmen jene Zeichen bloße Bestandteile bilden, sofern der Anmelder für sie keine Verwendungsbefugnis nachweist. § 6 statuiert nun für diese Registrierungsverbote – gleichsam als disloziertes Lauterkeitsrecht – ein § 4 Abs 1 Z 1 und § 5 ergänzendes Benutzungsverbot im geschäftlichen Verkehr (Abs 1 und 2) und einen Verwaltungsstraftatbestand für derartige markenmäßigen Benutzungen (Abs 3). In Zusammenschau mit § 7 gilt all das wiederum auch für lediglich ähnliche solche Zeichen(-bestandteile).
2
Relevanz der Eintragung? Eine idZ (rechtsirrig) erfolgte Markenregistrierung schadet nicht (wie hier: Sagmeister in Kucsko/Schumacher, § 6 Rn 4; aM offenbar Grünzweig, § 4 Rn 1 [„nichtregistrierte Zeichen“]).
3
Was speziell besagte amtliche Prüf- und Gewährzeichen betrifft, so dürfen diese nach § 6 iGgs zu Hoheitszeichen nur dann nicht benutzt werden, wenn keine...