MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 51
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |||
II. | Begehungsgefahr | |||
A. | Übergreifendes | |||
B. | Erstbegehungsgefahr | |||
C. | Wiederholungsgefahr | |||
III. | Aktivlegitimation | |||
IV. | Passivlegitimation | |||
A. | Unmittelbarer Täter inkl Mittäter | |||
B. | Mittelbare Täter | |||
1. | Anstifter | |||
2. | Gehilfe | |||
V. | Begehren | |||
A. | Bestimmtheit | |||
B. | Reichweite | |||
VI. | Leistungsfrist |
I. Allgemeines
1
Der wichtigste zivilrechtliche Anspruch bei Markenverletzungen ist der Unterlassungsanspruch, der sich auch aus dem Charakter eines Markenrechts als absolut geschütztes Rechtsgut ergibt (s etwa 4 Ob 225/98t). Zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs durch einstweilige Verfügung vgl § 56. Zum Beseitigungsanspruch vgl § 52. Zur Verjährung von Unterlassungsansprüchen s § 55 Rz 31.
2
Der auf eine registrierte Marke gestützte, nunmehr in § 51 geregelte Unterlassungsanspruch (vgl auch Art 11 Enforcement-RL bzw Art 10bis Abs 1 und 2 PVÜ sowie Art 41 ff TRIPS) war bis zur MSchG-Nov 1999 von § 9 UWG mitumfasst, der seitdem nur noch die Verletzung von sonstigen Kennzeichenrechten (ua) durch registrierte Marken regelt.
3
Eingriffs- und Anwendungsbereich: § 51 greift bei Verletzungen der Befugnisse gem §§ 10, 10a und 10b (AT- und IR-Marken) sowie Art 9 ff iVm Art 130 Abs 1 UMV. Auch...