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Görg

MSchG | Markenschutzgesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4980-1

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Dokumentvorschau
Görg - MSchG | Markenschutzgesetz

§ 51

Mathias Görg

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
114
II.
Begehungsgefahr
A.
Übergreifendes
1517
B.
Erstbegehungsgefahr
18, 19
C.
Wiederholungsgefahr
2022
III.
Aktivlegitimation
2327
IV.
Passivlegitimation
A.
Unmittelbarer Täter inkl Mittäter
2831
B.
Mittelbare Täter
1.
Anstifter
2.
Gehilfe
3339
V.
Begehren
A.
Bestimmtheit
4042
B.
Reichweite
4346
VI.
Leistungsfrist

I. Allgemeines

1

Der wichtigste zivilrechtliche Anspruch bei Markenverletzungen ist der Unterlassungsanspruch, der sich auch aus dem Charakter eines Markenrechts als absolut geschütztes Rechtsgut ergibt (s etwa 4 Ob 225/98t). Zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs durch einstweilige Verfügung vgl § 56. Zum Beseitigungsanspruch vgl § 52. Zur Verjährung von Unterlassungsansprüchen s § 55 Rz 31.

2

Der auf eine registrierte Marke gestützte, nunmehr in § 51 geregelte Unterlassungsanspruch (vgl auch Art 11 Enforcement-RL bzw Art 10bis Abs 1 und 2 PVÜ sowie Art 41 ff TRIPS) war bis zur MSchG-Nov 1999 von § 9 UWG mitumfasst, der seitdem nur noch die Verletzung von sonstigen Kennzeichenrechten (ua) durch registrierte Marken regelt.

3

Eingriffs- und Anwendungsbereich: § 51 greift bei Verletzungen der Befugnisse gem §§ 10, 10a und 10b (AT- und IR-Marken) sowie Art 9 ff iVm Art 130 Abs 1 UMV. Auch...

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