Görg

MSchG | Markenschutzgesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4980-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Görg - MSchG | Markenschutzgesetz

§ 50

Mathias Görg

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Akteneinsicht
16
II.
Datenschutzrecht (Abs 6)
7

I. Akteneinsicht

1

§ 50 regelt zunächst die Akteneinsicht in Markensachen vor dem ÖPA. Diese kommt gem Abs 1 während eines laufenden (Anmelde- oder Löschungs-)Verfahrens nicht nur den Verfahrensbeteiligten selbst, sondern jedermann mit rechtlichem Interesse zu, sofern nicht ohnehin die Verfahrensbeteiligten zustimmen. Ein bloß wirtschaftliches oder wissenschaftliches Interesse ist hingegen nicht ausreichend (Förster in Kucsko/Schumacher, § 50 Rn 5).

2

Das rechtliche Interesse bedarf ausweislich von Abs 1 der Glaubhaftmachung (Bescheinigung), wobei zutreffend davon ausgegangen wird, dass es – aus den sogleich darzustellenden Gründen – jedenfalls soweit konkret(isierbar) sein muss, dass eine Einsicht noch während des laufenden Verfahrens not tut (Förster in Kucsko/Schumacher, § 50 Rn 5). Bei infolge Abweisung beendeten Verfahren dürfte ein rechtliches Interesse Dritter grds ausscheiden (tendenziell ebenso ders, aaO Rn 7).

3

Behördeninterna: In Beratungsprotokolle und Aktenstücke, die nur den inneren Geschäftsgang betreffen, besteht keinesfalls ein Einsichtsrecht (Abs 5 Satz 1).

4

Handelt es sich um eine bereits regis...

Daten werden geladen...