MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 5
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§ 5, der im Wesentlichen (s aber § 7 Rz 2) Art 6ter PVÜ entspricht, regelt zwei Sonderfälle von (bloßen) Markenbestandteilen, nämlich von (Hoheits-)Zeichen iSd § 4 Abs 1 Z 1 einerseits und von Auszeichnungen andererseits.
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Gelten demnach für die Benutzung des Hoheitszeichens iSd § 4 Abs 1 Z 1 bzw der Auszeichnung gesetzliche Beschränkungen (etwa auch standes- oder berufsrechtlicher Natur), so darf bei einem Zeichen, welches entsprechende Bestandteile enthält, eine Registrierung (nur) bei Nachweis der Nutzungsbefugnis erfolgen (s auch Rz 6). In Zusammenschau mit § 7 gilt dies auch für lediglich ähnliche solche Zeichen(-bestandteile).
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Hoheitszeichen: Während § 4 Abs 1 Z 1 diejenigen Zeichen absolut von der Registrierung ausschließt, die ausschließlich aus bestimmten staatlichen oder anderen Hoheitszeichen bestehen, sieht § 5 dann, wenn solche Hoheitszeichen nur einen Bestandteil der Marke darstellen, lediglich ein im dargestellten Sinn bedingtes Registrierungshindernis vor.
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Auszeichnungen: Entsprechendes gilt für – staatliche (zB Grünzweig, § 5 Rn 1) – Auszeichnungen, die nur bei Erfüllung bestimmter Anforderungen wie zB von Qualitätsstandards verliehen und verwendet werden dürfen (=...