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Görg

MSchG | Markenschutzgesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4980-1

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Görg - MSchG | Markenschutzgesetz

§ 42

Mathias Görg

1

Durch die MSchG-Nov 2014 wurde wie erwähnt ein dreigliedriger Instanzenzug eingeführt. § 42 regelt das Verfahren betr Revision und Revisionsrekurs an den OGH als 3. Instanz. Erstere richtet sich gegen ein Berufungsurteil (§ 40), Letzterer gegen eine Rekursentscheidung (§ 41) des OLG Wien (zur Zurückweisung aus Formalgründen durch dieses vgl aber § 41 Abs 2 Satz 2 [„Vollrekurs“]). Von bestimmten Ausnahmen abgesehen (§ 143 Abs 2 PatG) findet jeweils die ZPO Anwendung (§ 143 Abs 1 PatG).

2

Allgemeinen Grundsätzen entsprechend muss für eine Revision ebenso wie für einen Revisionsrekurs eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung vorliegen (§ 502 bzw § 528 ZPO). Zu den Gründen und inhaltlichen Anforderungen für ein Rechtsmittel an den OGH vgl §§ 503, 506 ZPO. Auf die bezughabende Spezialliteratur wird verwiesen.

3

Liegt der Wert des Entscheidungsgegenstandes in 2. Instanz – der Praxis des OLG Wien entsprechend – über EUR 30.000,– und wird ein weiterer Rechtszug an den OGH nicht zugelassen (zu diesem Ausspruch s § 37 Rz 8), kann ein außerordentliches Rechtsmittel (aoRev bzw aoRevRek) an den OGH erhoben werden (zum praktisch bedeutungslosen Fall eines Werts des Entscheidungsgegenstandes von nicht mehr als EUR 5.000,– [absolute Unzulässigkeit von Rev/Rev...

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