MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 41
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
Während § 40 die Berufung gegen (End-)Entscheidungen (der NA) betrifft, regelt § 41 die Rekurse an die 2. und 3. Instanz, nämlich einerseits jenen an das OLG Wien gegen gesondert anfechtbare Beschlüsse der NA ( Rz 3 ff) sowie andererseits denjenigen gegen eine nicht-urteilsmäßige Berufungsentscheidung des OLG Wien an den OGH ( Rz 7 ff). Revision und Revisionsrekurs gegen Urteile bzw Rekursentscheidungen des OLG Wien sind in § 42 geregelt.
2
Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen: Ausweislich von § 41 Abs 1 Satz 2 sind diejenigen Beschlüsse der NA, die „im Laufe des Vorverfahrens oder der Verhandlung“ gefasst wurden (zB über die Beweisaufnahme), nicht gesondert anfechtbar (anderes gilt somit für außerhalb dieser beiden Eingrenzungen gefasste Beschlüsse, etwa über die Verweigerung der Akteneinsicht: Terlitza in Kucsko/Schumacher, § 41 Rn 5). Bei vorbereitenden Verfügungen des Referenten (zB Zustellverfügung, Aufforderung zur Erstattung einer Gegenschrift) würde Satz 1 nach seinem Wortlaut die Anfechtung überhaupt generell ausschließen. In Wahrheit kann freilich bei...