MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 39 Verfahren zur Verfallserklärung oder Nichtigerklärung
Übersicht der Kommentierung
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I. NA
1
In den unter Rz 3 angeführten Verfahren entscheidet die NA des ÖPA, und zwar durch Dreiersenate, die vom Vorsitzenden von Fall zu Fall zusammengestellt werden (§ 66 PatG). Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied müssen rechtskundig sein. Zum Referenten vgl § 72 PatG. Das Verfahren ist im Wesentlichen in den §§ 112 ff PatG geregelt.
2
Die Entscheidung (Beschluss) erfolgt durch die NA mit einfacher Mehrheit in nicht-öffentlicher Sitzung (§ 64 PatG iVm § 35 Abs 5). Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende ein Dirimierungsrecht. Zur Berufungsmöglichkeit an das OLG Wien vgl § 40. Zur Unmöglichkeit einer gesonderten Anfechtung bloßer Zwischenentscheidungen vgl § 41.
3
In die Zuständigkeit der NA fallen Anträge auf
Löschung bzw Unwirksamerklärung von AT- und IR-Marken für Österreich gem §§ 30 ff;
Übertragung einer Registrierung gem § 30a;
nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit gem § 69a.
II. Verfahren
4
Das nach dem PatG von der NA abzuführende Löschungsverfahren ist zweiseitig und dem streitigen Zivilverfahren weitgehend angenähert. In den Fällen der §§ 30–32 kommt die Antragsberechtigung lediglich dem I...