MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 38
1
Gem § 38 kann unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG (Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung) schriftlich Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des OLG Wien an den OGH eingelegt werden (zur Änderung des Instanzenzuges infolge der MSchG-Nov 2014 s § 35 Rz 5). Vorbehaltlich des § 140 Abs 2 PatG ist grds auch hier das AußStrG (dortige §§ 62 ff) anwendbar. Der Revisionsrekurs ist beim Rekursgericht einzubringen. Es gilt Neuerungsverbot. Zu Zulassungsausspruch und Streitwertgrenze s bereits § 37 Rz 3. Zum Mindestinhalt des Revisionsrekurses s § 65 Abs 3 AußStrG (vgl dazu näher Terlitza in Kucsko/Schumacher, § 38 Rn 6). Die Revisionsrekursgründe sind in § 66 AußStrG taxativ aufgezählt.
2
Die – nicht verlängerbare – Revisionsrekursfrist beträgt zwei Monate (§ 140 Abs 2 Z 1 PatG), ebenso die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung (Letztere ist im Fall eines außerordentlichen Revisionsrekurses direkt beim OGH einzubringen: § 68 Abs 4 Z 2 AußStrG).
3
Absoluter Vertretungszwang: Eine Vertretung im Revisionsrekursverfahren betr Entscheidungen der RA ist obligatorisch und nur durch Rechtsanwälte und Notare statthaft (betr Entscheidungen der NA vgl hingegen § 41 Rz 6), iGgs zum Rekursverfahren also nicht auch durch Patentanwälte (zur Verfassungskonformität vgl VfSlg 19.909).
4
Auch im Revisionrekursverfahren findet kein Ersatz der ...