MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 36
1
Aus § 76 Abs 1 PatG iVm § 36 Abs 1 ergeben sich in Anlehnung an § 20 JN und § 7 AVG bestimmte allgemeine Ausschließungsgründe für die Mitglieder sowohl der beiden RAen als auch der NA: Stellung als Partei oder Mitberechtigter, Mit- oder Regresspflichtiger (Z 1), Ehegatte/eingetragener Partner, Verwandter bis zum 4. Grad oder Verschwägerter bis zum 2. Grad der Seitenlinie (Z 2), Wahl- oder Pflegekind/-elternteil, Mündel oder Pflegebefohlener (Z 3), weiters Angelegenheiten, bei denen Mitglieder eine der Parteien vertreten haben oder einen „materiellen Vorteil oder Schaden erfahren oder in Aussicht haben“ (Z 4) oder Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, „die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen“ (Z 5). In letzterer Hinsicht gilt ein strenger Maßstab und genügt bereits ein bloßer Anschein der Befangenheit (vgl aber auch OGH 6 Ob 616/91 [Vereinsmitgliedschaft]).
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§ 36 Abs 2 sieht darüber hinaus zusätzliche Ausschließungsgründe für Mitglieder der NA vor, die sich aus bestimmten Aktivitäten derselben im Vorfeld mit Hinblick auf die konkret betroffene Marke ergeben, etwa wenn sie bereits in einem diesbezüglichen Widerspruchsverfahren (§§ 29a ff) – sei es auch nur vertretungsweise – mitgewir...