MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 35
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zuständigkeit(-en) | ||
A. | Verfassungsrecht | ||
B. | Interne Zuständigkeit | ||
C. | Rechtsmittel | ||
II. | Verfahrensvorschriften | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Fristen | ||
C. | Ordnungs- und Mutwillensstrafen | ||
D. | Zustellungen | ||
E. | Nichtigkeitsverfahren | ||
F. | Wiederaufnahmeverfahren | ||
G. | Antrag auf Weiterbehandlung | ||
H. | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand | ||
I. | Exekution | ||
J. | Schutzrechtsauskunft | ||
III. | Sonstiges |
I. Zuständigkeit(-en)
A. Verfassungsrecht
1
Markenangelegenheiten sind in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG).
2
Als zentrale Behörde unmittelbarer Bundesverwaltung entscheidet in Markensachen sowie in Angelegenheiten betr geschützte Ursprungsbezeichnungen und geographische Herkunftsangaben unter der Leitung eines Präsidenten das ÖPA, und zwar für das gesamte Bundesgebiet. Die sog „Teilrechtsfähigkeit“ beim ÖPA wurde abgeschafft, wobei gewisse Dienstleistungen derselben nun unmittelbar vom ÖPA angeboten werden.
B. Interne Zuständigkeit
3
Beim ÖPA existieren zwei RAen (RA für Österreichische Marken und RA für Internationale Marken), die dann zuständig sind, wenn das MSchG nichts anderes bestimmt, insb also im Anmeldeverfahren und sonstigen Angelegenheiten, die nicht die Löschung von Marken (= NA) b...