MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 34a
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Teillöschungsantrag und -entscheidung (Abs 1) | |
III. | Zustimmung zur Eintragung (Abs 2) | |
IV. | Wirksamkeitszeitpunkt der Löschung (Abs 3 und 4) |
I. Allgemeines
1
§ 34a weist in seinen vier Absätzen gemeinsame Bestimmungen für alle Löschungsanträge auf, wobei es sich um drei verschiedene Regelungsbereiche handelt:
Teillöschungsantrag und -entscheidung (Abs 1);
Zustimmung zur Eintragung (Abs 2); und
Wirksamkeitszeitpunkt der Löschung (Abs 3 und 4).
II. Teillöschungsantrag und -entscheidung (Abs 1)
2
§ 34a Abs 1 enthält eine der bereits gängig gewesenen Praxis entsprechende bloße Klarstellung, dass eine Löschungsentscheidung – selbst wenn der zugrunde liegende Antrag weiter reicht – auch nur einen Teil des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses betreffen kann (Satz 1; vgl auch Art 7 und Art 45 Abs 5 MRL). Entsprechendes gilt für einen Einwand der Nichtbenutzung (Satz 2; vgl auch Art 46 Abs 4 MRL).
3
Die NA nimmt in Löschungsverfahren auch von sich aus beim Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses Einschränkungen der Begrifflichkeiten selbst vor. So wurden etwa die als solche verzeichneten Produkte „Transportvorrichtungen“ (Kl 7) und „Landfahrz...