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Görg

MSchG | Markenschutzgesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4980-1

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Görg - MSchG | Markenschutzgesetz

§ 34a

Mathias Görg

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Teillöschungsantrag und -entscheidung (Abs 1)
2, 3
III.
Zustimmung zur Eintragung (Abs 2)
46
IV.
Wirksamkeitszeitpunkt der Löschung (Abs 3 und 4)
7, 8

I. Allgemeines

1

§ 34a weist in seinen vier Absätzen gemeinsame Bestimmungen für alle Löschungsanträge auf, wobei es sich um drei verschiedene Regelungsbereiche handelt:

  • Teillöschungsantrag und -entscheidung (Abs 1);

  • Zustimmung zur Eintragung (Abs 2); und

  • Wirksamkeitszeitpunkt der Löschung (Abs 3 und 4).

II. Teillöschungsantrag und -entscheidung (Abs 1)

2

§ 34a Abs 1 enthält eine der bereits gängig gewesenen Praxis entsprechende bloße Klarstellung, dass eine Löschungsentscheidung – selbst wenn der zugrunde liegende Antrag weiter reicht – auch nur einen Teil des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses betreffen kann (Satz 1; vgl auch Art 7 und Art 45 Abs 5 MRL). Entsprechendes gilt für einen Einwand der Nichtbenutzung (Satz 2; vgl auch Art 46 Abs 4 MRL).

3

Die NA nimmt in Löschungsverfahren auch von sich aus beim Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses Einschränkungen der Begrifflichkeiten selbst vor. So wurden etwa die als solche verzeichneten Produkte „Transportvorrichtungen“ (Kl 7) und „Landfahrz...

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