MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 34
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Verletzung von Loyalitätspflichten | |
III. | Sittenwidriger Behinderungswettbewerb |
I. Allgemeines
1
Der im Zuge der MSchG-Nov 1999 eingefügte § 34 sieht als Generalklausel mit Auffangcharakter einen Löschungstatbestand für bösgläubige Markenanmeldungen vor (gänzliche oder Teillöschung, zB EuG T-374/17), wobei ein Löschungserkenntnis auf den Beginn der Schutzdauer zurückwirkt (§ 34a Abs 3). Ein Widerspruchsgrund iSd § 29a liegt nicht vor. Was das Verhältnis von § 34 speziell zur Agentenmarke iSd § 30a (Übertragungsanspruch!) betrifft, s § 30a Rz 1 ff.
2
Verletzungsprozess: Vor § 34 war eine Löschung lediglich über den Umweg einer Klage auf Einwilligung in die Löschung zu erreichen (zu dieser unverändert bestehenden Möglichkeit s § 29 Rz 9, wobei die zu den einschlägigen §§ 1 und 9 UWG ergangene Rsp auch iZm § 34 herangezogen werden kann). Zwar kann ein Wettbewerber ohne eigenes Markenrecht gegen den sittenwidrigen Erwerb einer markenrechtlichen Position durch einen Wettbewerber nicht mittels Unterlassungsklage vorgehen; davon unberührt bleibt aber die Möglichkeit, im Verletzungsprozess den Einwand der Bösgläubigkeit iSd § 34 zu erheben (zB 4 Ob 252/16m [im Proviso...