TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Görg

MSchG | Markenschutzgesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4980-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Görg - MSchG | Markenschutzgesetz

§ 33c

Mathias Görg

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
13
II.
Relevante Umstände
46
III.
Benutzer bzw Zurechenbarkeit
7, 8
IV.
(Beschränkte) Rückwirkung
9

I. Allgemeines

1

Der ebenfalls erst mit der MSchG-Nov 1992 eingeführte Löschungstatbestand des § 33c (vgl auch Art 20 lit b MRL) greift, wenn eine eingetragene Marke eine nachträglich entstandene Irreführungseignung iSd § 4 Abs 1 Z 8 aufweist, und zwar wiederum hinsichtlich des gesamten oder eines Teils des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses (zur Möglichkeit einer Teillöschung vgl § 34a Abs 1). Lag bereits im Prioritätszeitpunkt eine Irreführungseignung vor, dann ist der Löschungstatbestand des § 33 (iVm § 4 Abs 1 Z 8) einschlägig. Auch § 33c begründet eine Popularklage (dazu bereits § 33 Rz 1).

2

Was die mögliche einredeweise Geltendmachung von § 33c in einem Löschungsverfahren betrifft, s bereits § 30 Rz 12. Im Verletzungsprozess kann eine nachträgliche Irreführung ebenfalls eingewendet werden, ohne dass parallel ein Löschungsantrag gestellt werden müsste. Zum Exekutions- inkl Provisorialverfahren sowie zur Möglichkeit einer Widerklage s § 33a Rz 5. Ein lauterkeitsrechtliches Verbot der Verwendung einer zur Irreführung geeigneten Marke ergibt sich aus § 2 UWG.

3

Für Näheres zum Lö...

Daten werden geladen...