MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 33c
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | |
II. | Relevante Umstände | |
III. | Benutzer bzw Zurechenbarkeit | |
IV. | (Beschränkte) Rückwirkung |
I. Allgemeines
1
Der ebenfalls erst mit der MSchG-Nov 1992 eingeführte Löschungstatbestand des § 33c (vgl auch Art 20 lit b MRL) greift, wenn eine eingetragene Marke eine nachträglich entstandene Irreführungseignung iSd § 4 Abs 1 Z 8 aufweist, und zwar wiederum hinsichtlich des gesamten oder eines Teils des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses (zur Möglichkeit einer Teillöschung vgl § 34a Abs 1). Lag bereits im Prioritätszeitpunkt eine Irreführungseignung vor, dann ist der Löschungstatbestand des § 33 (iVm § 4 Abs 1 Z 8) einschlägig. Auch § 33c begründet eine Popularklage (dazu bereits § 33 Rz 1).
2
Was die mögliche einredeweise Geltendmachung von § 33c in einem Löschungsverfahren betrifft, s bereits § 30 Rz 12. Im Verletzungsprozess kann eine nachträgliche Irreführung ebenfalls eingewendet werden, ohne dass parallel ein Löschungsantrag gestellt werden müsste. Zum Exekutions- inkl Provisorialverfahren sowie zur Möglichkeit einer Widerklage s § 33a Rz 5. Ein lauterkeitsrechtliches Verbot der Verwendung einer zur Irreführung geeigneten Marke ergibt sich aus § 2 UWG.
3
Für Näheres zum Lö...