MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 33b
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Objektive Entwicklung | |
III. | Subjektive Zurechenbarkeit | |
IV. | (Beschränkte) Rückwirkung |
I. Allgemeines
1
Der mit der MSchG-Nov 1992 eingeführte Löschungstatbestand des § 33b (vgl auch Art 20 lit a MRL) gelangt zur Anwendung, wenn eine eingetragene Marke eine nachträgliche Entwicklung zur Gattungsbezeichnung iSd § 4 Abs 1 Z 5 vollführt hat, und zwar hinsichtlich des gesamten oder eines Teils des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses (zur Möglichkeit einer Teillöschung vgl § 34a Abs 1). Darin liegt ein Kompromiss zwischen den Interessen des Markeninhabers und jenen seiner Mitbewerber an der Verfügbarkeit eines solchen „Freizeichens“ (EuGH C-409/12 – Kornspitz II). Auch § 33b begründet eine Popularklage (dazu bereits § 33 Rz 1). Speziell zur Wiedergabe einer Marke in Nachschlagewerken s § 13.
2
Was die mögliche einredeweise Geltendmachung von § 33b in einem Löschungsverfahren betrifft, s § 30 Rz 12. Im Verletzungsprozess kann eine Entwicklung zum Freizeichen ebenfalls eingewendet werden, ohne dass parallel ein Löschungsantrag gestellt werden müsste (vgl auch EuGH C-145/05 – Levi Strauss). Zum Exekutions- inkl Provisorialverfahren sowie zur Möglichkeit einer ...