Görg

MSchG | Markenschutzgesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4980-1

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Görg - MSchG | Markenschutzgesetz

§ 4

Mathias Görg

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
14
II.
Absolute Eintragungshindernisse (Abs 1 Z 1, 2, 6–12)
A.
Zeichen amtlichen Charakters (Z 1)
57
B.
Ordnungswidrige Zeichen
8
1.
Öffentliche Ordnung
911
2.
Gute Sitten
1215
C.
Irreführende Zeichen
1619
D.
Verweisungsnormen gem Z 9–12
E.
Funktionsbedingtheit
1.
Übergreifendes
2126
2.
Tatbestände
a)
Artbedingte Formgebungen (Var 1)
2729
b)
Technisch bedingte Formgebungen (Var 2)
3033
c)
Wertbedingte Formgebungen (Var 3)
3439
III.
Relative Eintragungshindernisse (Abs 1 Z 3–5)
A.
Allgemeines
4048
B.
Deskriptivität
4966
C.
Gattungsbezeichnungen
6770
D.
(Sonstiges) Fehlen von Unterscheidungskraft
7186
IV.
Verkehrsgeltung (Abs 2)
87105

I. Allgemeines

1

§ 4 statuiert in Z 1–12 absolute und relative Eintragungshindernisse. Bei Ersteren – nämlich Z 1 (s aber § 5), Z 2 (vgl bereits § 1 [fehlende „Markenfähigkeit“]) und Z 6–12 – kann eine Registrierung als Marke (sei es auch nur für einen Teil des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses) unter keinen Umständen erfolgen, wohingegen bei Letzteren – also jedenfalls Z 3–5 – die Registrierbarkeit von sonstigen Umständen abhängt.

2

Ein weiterer Unterschied ist darin gelegen, dass relative Eintragungshindernisse durch erworbene Unterscheidungskraft bese...

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