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Görg

MSchG | Markenschutzgesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4980-1

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Görg - MSchG | Markenschutzgesetz

§ 33a

Mathias Görg

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
18
II.
„Benutzungsschonfrist“
911
III.
Ernsthaftigkeit der Benutzung
1226
IV.
Kennzeichenmäßigkeit der Benutzung
2731
V.
Relevanter Benutzer(-kreis)
3235
VI.
Bedeutung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
3640
VII.
Benutzung der Marke in abweichender Form
4148
VIII.
Schutzfrist zugunsten des Löschungswerbers (§ 33a Abs 3)
49, 50
IX.
Rechtfertigungsgründe
5154
X.
Wiederholungseintragungen
5561
XI.
(Beschränkte) Rückwirkung

I. Allgemeines

1

Durch § 33a, der mit der MSchG-Nov 2019 unionsrechtsbedingt (Art 16 MRL) umfassend novelliert wurde, wird zwecks Entlastung des Markenregisters (vgl etwa 4 Ob 186/21p) für eingetragene Marken ein aufgeschobener ( Rz 9 f), aber auch sonst ( Rz 12 ff und Rz 51 ff) beschränkter Benutzungszwang statuiert. Innerhalb einer bestimmten Zeitspanne (s sogleich) muss die Marke – vorbehaltlich einer besonderen Rechtfertigung ( Rz 51 ff) – vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten für die eingetragenen Waren/Dienstleistungen im Inland „ernsthaft“ kennzeichenmäßig benutzt worden sein, ansonsten sie löschungsreif ist (gänzliche oder Teillöschung). Auch hier handelt es sich um eine Popularklage (s bereits § 33 Rz 1).

2

Vorbehaltlich der Benutzungsschonfrist ( Rz 9) ...

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