MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 33a
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | „Benutzungsschonfrist“ | |
III. | Ernsthaftigkeit der Benutzung | |
IV. | Kennzeichenmäßigkeit der Benutzung | |
V. | Relevanter Benutzer(-kreis) | |
VI. | Bedeutung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses | |
VII. | Benutzung der Marke in abweichender Form | |
VIII. | Schutzfrist zugunsten des Löschungswerbers (§ 33a Abs 3) | |
IX. | Rechtfertigungsgründe | |
X. | Wiederholungseintragungen | |
XI. | (Beschränkte) Rückwirkung |
I. Allgemeines
1
Durch § 33a, der mit der MSchG-Nov 2019 unionsrechtsbedingt (Art 16 MRL) umfassend novelliert wurde, wird zwecks Entlastung des Markenregisters (vgl etwa 4 Ob 186/21p) für eingetragene Marken ein aufgeschobener ( Rz 9 f), aber auch sonst ( Rz 12 ff und Rz 51 ff) beschränkter Benutzungszwang statuiert. Innerhalb einer bestimmten Zeitspanne (s sogleich) muss die Marke – vorbehaltlich einer besonderen Rechtfertigung ( Rz 51 ff) – vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten für die eingetragenen Waren/Dienstleistungen im Inland „ernsthaft“ kennzeichenmäßig benutzt worden sein, ansonsten sie löschungsreif ist (gänzliche oder Teillöschung). Auch hier handelt es sich um eine Popularklage (s bereits § 33 Rz 1).
2
Vorbehaltlich der Benutzungsschonfrist ( Rz 9) ...