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Görg

MSchG | Markenschutzgesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4980-1

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Görg - MSchG | Markenschutzgesetz

§ 33

Mathias Görg

1

„Aus einem von Amts wegen wahrzunehmenden Grund“ kann gem § 33 Abs 1 „jedermann“ (zB auch eine juristische Person öffentlichen Rechts: VwGH B 512/81) ohne Darlegung jeglichen Individualinteresses die Löschung einer Marke begehren. IGgs zu den Löschungstatbeständen gem §§ 31–32c handelt es sich also um eine Popularklage im öffentlichen Interesse. Der Einwand eines Rechtsmissbrauchs im Hinblick auf das Antragsmotiv kommt hier grds nicht in Betracht (OLG Wien 33 R 100/21z). Aus dem gleichen Grund scheiden aber auch Anerkenntnisse und Tatsachengeständnisse aus (NA Nm 62/60; Nm 6/79). Ein Löschungserkenntnis nach § 33 Abs 1 wirkt auf den Beginn der Schutzdauer zurück (§ 34a Abs 3).

2

Anders als in den Fällen des § 29 Abs 1 Z 1–3 besteht Antragsgebundenheit (Löschungsantrag nach § 33), zumal der Hinweis in Abs 1 Satz 1 auf die Amtswegigkeit sich in Wahrheit auf die amtliche Prüfung vor Registrierung bezieht. Bei erfolgter Eintragung scheidet also eine nachträgliche amtswegige Löschung durch das ÖPA aus.

3

Ex officio wahrzunehmende Löschungsgründe iSd § 33 sind namentlich solche nach den §§ 4, 5, 7 und 66 (wobei die §§ 5 und 7 nur iZm § 4 Abs 1 Z 1 relevant sind). Aber auch zeichenrechtli...

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