MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 32c
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Umfasste Rechte | |
III. | Antragsberechtigung | |
IV. | Ungültigkeitseinrede | |
V. | Verwirkungseinwand |
I. Allgemeines
1
Auch § 32c wurde (s weiters die §§ 32a und 32b) im Zuge der MSchG-Nov 2019 (vgl Art 45 Abs 3 lit b sublit iv MRL [fakultativ]) eingeführt. Demnach berechtigen Geschmacksmusterrechte bei bestehendem Unterlassungsanspruch auch zu einem Löschungsantrag gegen die betreffende Marke (ein Widerspruchsgrund iSd § 29a liegt nicht vor). Die Bestimmung ist insb bei Bild- und Formmarken praxisrelevant. Zum Verhältnis zwischen § 32c und § 34 (bösgläubige Markenanmeldung) vgl Schneider in Kucsko/Schumacher, § 32c Rn 4. Ein Löschungserkenntnis nach § 32c wirkt auf den Beginn der Schutzdauer zurück (§ 34a Abs 3).
2
Priorität: Obwohl § 32c ebenfalls dazu schweigt, kommt auch hier ein Löschungsantrag nur dann in Frage, wenn das zugrunde liegende Recht im Anmelde- oder sonstigen Prioritätszeitpunkt der Marke bereits bestanden hat (richtlinienkonforme Interpretation).
3
Für Näheres zum Löschungsverfahren inkl Zuständigkeit vgl § 39. Zum Rechtsmittelverfahren s §§ 40 ff.
II. Umfasste Rechte
4
Der Begriff „Muster“ ist in § 1 Abs 2 MuSchG definiert. Vom Unterlassungs- und damit ...