MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 32b
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
§ 32b wurde ebenfalls (s weiters die §§ 32a und 32c) mit der MSchG-Nov 2019 eingeführt (vgl Art 45 Abs 3 lit b sublit iii MRL [fakultativ]). Demzufolge rechtfertigen nach §§ 81 oder 84 Abs 2 UrhG bestehende Unterlassungsansprüche auch einen Löschungsantrag gegen die betreffende Marke (ein Widerspruchsgrund iSd § 29a liegt nicht vor). Zum Verhältnis zwischen § 32b und § 34 (bösgläubige Markenanmeldung) vgl Schneider in Kucsko/Schumacher, § 32b Rn 7. Eine Löschungsentscheidung nach § 32b wirkt auf den Beginn der Schutzdauer zurück (§ 34a Abs 3).
2
Priorität: Auch wenn § 32b dies nicht ausdrücklich sagt, kommt auch hier ein Löschungsantrag nur dann in Frage, wenn das zugrunde liegende Recht im Anmelde- oder sonstigen Prioritätszeitpunkt der Marke bereits bestanden hat (richtlinienkonforme Interpretation). Maßgeblich hiefür ist grds der Schöpfungszeitpunkt (§ 1 UrhG).
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Für Näheres zum Löschungsverfahren inkl Zuständigkeit vgl § 39. Zum Rechtsmittelverfahren s §§ 40 ff.
II. Umfasste Rechte
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Nach den verba legalia ist ein „Werk“ iSd UrhG vorausgesetzt. Werke sind „eigentümliche geistige Schö...