Görg

MSchG | Markenschutzgesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4980-1

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Görg - MSchG | Markenschutzgesetz

§ 32a

Mathias Görg

1

§ 32a ist einer der im Zuge der MSchG-Nov 2019 (vgl Art 45 Abs 3 lit b MRL) neu eingeführten Löschungstatbestände (s auch die §§ 32b und 32c). Nach dieser Bestimmung rechtfertigen geschützte Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben, auf deren Grundlage die Benutzung einer jüngeren Marke untersagt werden kann (§§ 68a–68j), auch eine Nichtigerklärung dieser Marke. Es handelt sich wie erwähnt überdies um einen Widerspruchsgrund iSd § 29a. Ein Löschungserkenntnis nach § 32a wirkt auf den Beginn der Schutzdauer zurück (§ 34 Abs 3).

2

Dabei besteht die Antragsberechtigung für diejenigen Personen, denen der Untersagungsanspruch zusteht (relativer Nichtigkeitsgrund). Dazu s §§ 68–68j Rz 20.

3

Nach den verba legalia würde es bei einem Löschungsantrag (und einem Widerspruch) für die Priorität bereits genügen, dass der Antrag auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe (vorbehaltlich tatsächlicher Eintragung) vor dem Anmelde- oder sonstigen Prioritätstag der Marke gestellt wurde (zweifelnd Prichenfried/Pantovic in Kucsko/Schumacher, § 32a Rn 3).

4

§ 32a sieht iGgs zu §§ 31, 32 (sowie §§ 32b und 32c) keine Verwirkung des Löschungsanspruchs durch Duldung vor (vgl auch die EB-RV).

5

Für Nä...

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