Görg

MSchG | Markenschutzgesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4980-1

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Görg - MSchG | Markenschutzgesetz

§ 2

Mathias Görg

1

§ 2 gibt ein Registerprinzip (Eintragungsgrundsatz) vor: Markenrechtlicher Schutz für ein Kennzeichen entsteht und besteht nur bei Eintragung in das öffentliche Markenregister des ÖPA (zur Situation bei bloßer Markenanmeldung vgl § 30). Eine Benutzung muss weder erfolgt noch beabsichtigt sein (zum „Benutzungszwang“ binnen fünf Jahren s aber § 33a), vermag jedoch für sich – anders als etwa nach US-amerikanischem Recht – auch noch keine markenrechtlichen Ansprüche zu begründen.

2

Sonstige Kennzeichen: Für den Schutz als Unternehmenskennzeichen nach § 9 Abs 1 UWG (bzw als Titel nach dieser Bestimmung oder gem § 80 UrhG) ist hingegen eine Aufnahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr ausreichend, aber auch erforderlich. Für nicht-registrierte Produktkennzeichen iSd § 9 Abs 3 UWG muss darüber hinaus „Verkehrsgeltung“ (vgl § 4 Abs 2) vorliegen (wobei aber unterhalb dieser Schwelle unter bestimmten Voraussetzungen eine „sonstige unlautere Handlung“ iSd § 1 Abs 1 Z 1 UWG vorliegen kann: vgl etwa Görg, Kommentar zum UWG, § 1 Rn 1385 ff). Zu den hierauf gründenden Löschungstatbeständen gegenüber jüngeren registrierten Marken vgl § 31 (nicht-registrierte Produktkennzeichen) und § 32 (Unternehmenskennzeichen).

3

Ebenfalls iGgs zu § 9 Abs 1 und 3 UWG wird für eine S...

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