MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 32
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | (Bloßes) Benutzungserfordernis | |
III. | Besonderheiten bei der Verwechslungsgefahr | |
IV. | Verwirkungseinwand |
I. Allgemeines
1
§ 32 (vgl auch Art 5 Abs 4 lit b sublit i MRL bzw Art 8 PVÜ) ermöglicht einen gegen registrierte Marken mit schlechterer Priorität gerichteten Löschungsantrag aus einer Unternehmensbezeichnung (für Löschungsanträge aus Produktkennzeichen s bereits § 30 [registrierte Marke] und § 31). Der korrespondierende Unterlassungsanspruch (gegen registrierte Marken, aber auch sonstige Produktkennzeichen) ergibt sich aus § 9 Abs 1 UWG. Ein Widerspruchsgrund iSd § 29a liegt wie erwähnt nicht vor. Ein Löschungserkenntnis nach § 32 wirkt auf den Beginn der Schutzdauer zurück (§ 34a Abs 3).
2
Beispiele für Unternehmensbezeichnungen in diesem Sinne sind: Firma oder Firmenbestandteil bzw -schlagwort (OPM Om 12/92), sonstiger Name, Etablissementbezeichnung (OPM Om 1/03 [Villa Kunterbunt]), Bezeichnung einer Musikgruppe (OPM Om 5/01 [Alpentrio Tirol]) etc.
3
Für Näheres zum Löschungsverfahren inkl Zuständigkeit vgl § 39. Zum Rechtsmittelverfahren s §§ 40 ff.
II. (Bloßes) Benutzungserfordernis
4
Nicht anders als für unregistrierte Produktkennzeichen iSd § ...