Görg

MSchG | Markenschutzgesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4980-1

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Görg - MSchG | Markenschutzgesetz

§ 32

Mathias Görg

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
13
II.
(Bloßes) Benutzungserfordernis
412
III.
Besonderheiten bei der Verwechslungsgefahr
1316
IV.
Verwirkungseinwand

I. Allgemeines

1

§ 32 (vgl auch Art 5 Abs 4 lit b sublit i MRL bzw Art 8 PVÜ) ermöglicht einen gegen registrierte Marken mit schlechterer Priorität gerichteten Löschungsantrag aus einer Unternehmensbezeichnung (für Löschungsanträge aus Produktkennzeichen s bereits § 30 [registrierte Marke] und § 31). Der korrespondierende Unterlassungsanspruch (gegen registrierte Marken, aber auch sonstige Produktkennzeichen) ergibt sich aus § 9 Abs 1 UWG. Ein Widerspruchsgrund iSd § 29a liegt wie erwähnt nicht vor. Ein Löschungserkenntnis nach § 32 wirkt auf den Beginn der Schutzdauer zurück (§ 34a Abs 3).

2

Beispiele für Unternehmensbezeichnungen in diesem Sinne sind: Firma oder Firmenbestandteil bzw -schlagwort (OPM Om 12/92), sonstiger Name, Etablissementbezeichnung (OPM Om 1/03 [Villa Kunterbunt]), Bezeichnung einer Musikgruppe (OPM Om 5/01 [Alpentrio Tirol]) etc.

3

Für Näheres zum Löschungsverfahren inkl Zuständigkeit vgl § 39. Zum Rechtsmittelverfahren s §§ 40 ff.

II. (Bloßes) Benutzungserfordernis

4

Nicht anders als für unregistrierte Produktkennzeichen iSd § ...

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