MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 31
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Verkehrsgeltungserfordernis | |
III. | Vorbenutzungseinwand | |
IV. | Verwirkungseinwand |
I. Allgemeines
1
§ 31 (vgl auch Art 5 Abs 4 lit b MRL bzw Art 6bis PVÜ) ermöglicht einen gegen registrierte Marken mit schlechterer Priorität gerichteten Löschungsantrag aus einem nicht-registrierten Produktkennzeichen (zu Löschungsanträgen aus Unternehmenskennzeichen vgl § 32). Der korrespondierende Unterlassungsanspruch – gegen registrierte Marken, aber auch sonstige Produktkennzeichen – ergibt sich aus § 9 Abs 3 UWG. Ein Widerspruchsgrund iSd § 29a liegt hier wie erwähnt nicht vor. Ein Löschungserkenntnis nach § 31 wirkt auf den Beginn der Schutzdauer zurück (§ 34a Abs 3).
2
Für einen Löschungsanspruch nach dieser Bestimmung muss es sich um gleiche oder zumindest ähnliche Zeichen einerseits und gleiche oder zumindest ähnliche Produkte (Waren und Dienstleistungen) andererseits handeln, was iE nichts anderes bedeutet, als dass auch hier Verwechslungsgefahr iSd § 10 Abs 1 Z 2 gegeben sein muss (sofern nicht überhaupt Doppelidentität iSd § 10 Abs 1 Z 1 vorliegt). Bei der Gegenüberstellung muss im Fall der registrierten Marke auf das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis...