MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 30a
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§ 30a (vgl auch Art 5 Abs 3 lit b MRL und Art 6septies PVÜ) statuiert einen eigenen Tatbestand für die sog Agentenmarke, die unter missbräuchlicher Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses registriert wurde. Es handelt sich um eine lex specialis zu § 34 (bösgläubiger Markenerwerb). Die verba legalia wurden im Zuge der MSchG-Nov 2019 an die MRL angepasst, was jedoch – mit einer einzigen Ausnahme ( Rz 11) – keine maßgeblichen inhaltlichen Änderungen nach sich gezogen hat.
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§ 30a sieht einerseits einen Löschungsanspruch des Geschäftsherrn vor (zum bezughabenden Unterlassungsanspruch vgl § 51 Abs 2; ein Registrierungshindernis für das ÖPA wird hingegen durch § 30a nicht begründet: Grünzweig, § 30a Rn 2b), wobei der stattgebende Beschluss auf den Beginn der Schutzdauer zurückwirkt (§ 34a Abs 3).
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IGgs zu § 34 statuiert § 30a aber auch ausdrücklich einen Übertragungsanspruch (für eine analoge Anwendung auf § 34: Koppensteiner, § 47 Rn 93), wobei im Übertragungsfall die ursprüngliche Priorität gewahrt bleibt. Die Wahl zwischen Löschungs- und Übertragungsanspruch liegt beim Geschäftsherrn; ist beides beantragt, muss primär auf Übertragung erkannt werden, ohne dass zu überprüfen wäre, ob der Geschä...