MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 1
1
Ausweislich von § 1 können Marken zunächst einmal „Zeichen aller Art“ sein. Als „Zeichen“ kommt dabei jegliche Äußerungsform in Betracht, die sinnlich wahrnehmbar ist. Zwar muss kein zusammenhängendes Ganzes vorliegen, aber doch Erkennbarkeit als Einheit durch gleichzeitiges In-Erscheinung-Treten (Koppensteiner, § 45 Rn 3).
2
Ein Zeichen muss außerdem von dem mit ihm „bezeichneten“ Produkt unterschieden werden können. Eine Selbständigkeit in diesem Sinne erfordert zumindest die Möglichkeit einer gedanklichen Trennung (verneint für den durchsichtigen Auffangbehälter eines Staubsaugers: EuGH C-321/03 – Dyson [bloße Eigenschaft]), was es aber noch nicht ausschließt, dass das Zeichen Teil der Ware und von dieser physisch nicht unterscheidbar ist (Kucsko in Kucsko/Schumacher, § 1 Rn 20). Die Eigenschaft als Zeichen kann auch von der Art der Benutzung abhängen (Koppensteiner, § 45 Rn 4).
3
Für eine Schutzfähigkeit des Zeichens als Marke ist die genaue Bestimmbarkeit des Schutzgegenstandes erforderlich (EuGH C-49/02 – Heidelberger Bauchemie), und zwar auch für die Wirtschaftsteilnehmer (§ 1 Z 2). Dies setzt jedenfalls eine – nicht mehr unbedingt graphische (Art 3 und ErwGr 13 MRL) – Darstel...