MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 30
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Antragslegitimation | ||
III. | Einreden | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Verwirkung (Abs 3) | ||
C. | Fehlende Unterscheidungskraft zum Prioritätszeitpunkt der jüngeren Marke (Abs 5, 1. Satzteil) | ||
D. | Zu schwache Kennzeichnungskraft zum Prioritätszeitpunkt der jüngeren Marke (Abs 5, 2. Satzteil) | ||
E. | Nichtbenutzung (Abs 6) | ||
F. | Zustimmung des Inhabers der älteren Marke | ||
G. | Sonstige |
I. Allgemeines
1
§ 30 bildet die Grundlage für einen Antrag auf Löschung wegen Kollision mit einer älteren Marke (AT, IR oder UTM), wenn nämlich das dem Inhaber derselben durch § 10 Abs 1 und 2 gewährte Verbots- bzw Ausschließungsrecht durch Benutzung der jüngeren Marke verletzt würde (relativer Löschungsgrund). Dies ist der Fall bei
Doppelidentität (§ 30 Abs 1 Z 1 = § 10 Abs 1 Z 1),
Verwechslungsgefahr (§ 30 Abs 1 Z 2 = § 10 Abs 1 Z 2) und
Bekanntheit der älteren Marke (§ 30 Abs 2 = § 10 Abs 2).
2
Außerhalb von § 30 existieren – wie hier vorwegzunehmen ist – diverse weitere relative Löschungstatbestände, von denen die meisten (Ausnahme: Agentenmarke) eine Kollision mit sonstigen Rechten Dritter betreffen:
§ 30a (Agentenmarke);
§ 31 (nicht-registriertes Produktkennzeichen);
§ 32 (Unternehm...