Görg

MSchG | Markenschutzgesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4980-1

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Görg - MSchG | Markenschutzgesetz

§ 30

Mathias Görg

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
18
II.
Antragslegitimation
9, 10
III.
Einreden
A.
Allgemeines
1113
B.
Verwirkung (Abs 3)
C.
Fehlende Unterscheidungskraft zum Prioritätszeitpunkt der jüngeren Marke (Abs 5, 1. Satzteil)
D.
Zu schwache Kennzeichnungskraft zum Prioritätszeitpunkt der jüngeren Marke (Abs 5, 2. Satzteil)
E.
Nichtbenutzung (Abs 6)
17, 18
F.
Zustimmung des Inhabers der älteren Marke
G.
Sonstige
20, 21

I. Allgemeines

1

§ 30 bildet die Grundlage für einen Antrag auf Löschung wegen Kollision mit einer älteren Marke (AT, IR oder UTM), wenn nämlich das dem Inhaber derselben durch § 10 Abs 1 und 2 gewährte Verbots- bzw Ausschließungsrecht durch Benutzung der jüngeren Marke verletzt würde (relativer Löschungsgrund). Dies ist der Fall bei

  • Doppelidentität (§ 30 Abs 1 Z 1 = § 10 Abs 1 Z 1),

  • Verwechslungsgefahr (§ 30 Abs 1 Z 2 = § 10 Abs 1 Z 2) und

  • Bekanntheit der älteren Marke (§ 30 Abs 2 = § 10 Abs 2).

2

Außerhalb von § 30 existieren – wie hier vorwegzunehmen ist – diverse weitere relative Löschungstatbestände, von denen die meisten (Ausnahme: Agentenmarke) eine Kollision mit sonstigen Rechten Dritter betreffen:

  • § 30a (Agentenmarke);

  • § 31 (nicht-registriertes Produktkennzeichen);

  • § 32 (Unternehm...

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