AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 191 Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen
Literatur
Rechberger/Zöchling-Jud, Die EU-Erbrechtsverordnung in Österreich (2015); Schilchegger/Kieber, Österreichisches Verlassenschaftsverfahren (2015); Burgstaller/Neumayr/Geroldinger/Schmaraner, Die EU-Erbrechtsverordnung (2016); Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO-Kommentar (2015).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Öffentliche Urkunde im Sinne des Art 59 EuErbVO | |
III. | Authentizität | |
IV. | Abgrenzungen |
I. Allgemeines
1
Art 59 EuErbVO lautet:
(1) Eine in einem Mitgliedstaat errichtete öffentliche Urkunde hat in einem anderen Mitgliedstaat die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat oder die damit am ehesten vergleichbare Wirkung, sofern dies der öffentlichen Ordnung (ordre public) des betreffenden Mitgliedstaats nicht offensichtlich widersprechen würde.
Eine Person, die eine öffentliche Urkunde in einem anderen Mitgliedstaat verwenden möchte, kann die Behörde, die die öffentliche Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat errichtet, ersuchen, das nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 81 Absatz 2 erstellte Formblatt auszufüllen, das die formelle Beweiskraft der öffentlichen ...