AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 190 Beglaubigung von Übersetzungen
Literatur
Sengstschmid, Fremdsprachige Beweisurkunden im Zivilverfahren, ÖBl 2015/13; Spruzina, Rechtsnatur und Bedeutung notarieller Bestätigungen, NZ 2010/31; Vatter, Verträge und Urkunden im Rechtsverkehr mit dem Ausland (2012).
1
Diese Bestimmung folgt im Abs 1 dem Vorbild der § 287 und 289 AußStrG 1854 und im Abs 2 wurde § 288 Abs 2 AußStrG 1854 sinngemäß übernommen. Die Verordnungsermächtigung betreffend Form und inhaltliche Gestaltung der beglaubigten Übersetzungen wurde eingefügt, um die einheitliche Gestaltung durch die Dolmetscher zu gewährleisten. Eine solche Verordnung wurde noch nicht erlassen.
2
Das Zitat der § 14 und 8 Abs 5 SDG wurde mit dem BRÄG 2006 lediglich zur Klarstellung eingefügt. Der Abs 1 dieser Bestimmung richtet sich an den Dolmetscher und nicht an das Gericht. Es ist nicht klar, warum eine solche Regelung in das AußStrG aufgenommen wurde. Aufgrund der Einordnung dieser Bestimmung in das AußStrG und weil Beglaubigungen nach § 190 gem TP 15 Anm 1 GGG als Amtsbestätigungen anzusehen sind, wird teilweise vertreten, dass das Gericht eine Amtsbestätigung über die erfolgte Übersetzung durch einen beigezogenen Dolmetscher erteilen könnte. Der Inhalt und Zweck einer solchen ...