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Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

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Dokumentvorschau
Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 189 Überbeglaubigung

Alfred Veith

Übersicht der Kommentierung


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I.
Systematik und Anwendungsbereich
14
II.
Elektronische Urkunden
59

I. Systematik und Anwendungsbereich

1

Im internationalen Rechtsverkehr müssen oft bestimmte Formalitäten eingehalten werden, damit österreichische öffentliche Urkunden, die von Gerichten oder Notaren ausgestellt wurden, auch im Ausland anerkannt werden. Bei Vidimierungen (§ 187 AußStrG, § 77 NO) oder Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden (§ 188 AußStrG, § 79 NO) gelten nur die Beglaubigungsvermerke als öffentliche Urkunde.

2

Grundsätzlich sind für die Zwecke dieser Kommentierung drei Fälle wesentlich:

  • Es bestehen internationale Abkommen, die eine Gleichstellung österreichischer öffentlicher Urkunden mit den Urkunden im Zielstaat vorsehen.

Dabei kann es sich um Abkommen handeln, die für alle öffentlichen Urkunden gel...

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