AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 189 Überbeglaubigung
Literatur
Hornberg, IT-Einsatz in der Justiz, JAP 2007/2008/16; Kisser, Best Practice – Formvorschriften und Beglaubigung (2013); Kralik/Beer, Über die Verwendung ausländischer Urkunden im Rechtsverkehr – Überbeglaubigung, NetV 1997, 17; Schmidt, Elektronischer Rechtsverkehr und Urkundenarchive, Zak 2006/288; Vatter, Verträge und Urkunden im Rechtsverkehr mit dem Ausland (2012).
Übersicht der Kommentierung
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I. Systematik und Anwendungsbereich
1
Im internationalen Rechtsverkehr müssen oft bestimmte Formalitäten eingehalten werden, damit österreichische öffentliche Urkunden, die von Gerichten oder Notaren ausgestellt wurden, auch im Ausland anerkannt werden. Bei Vidimierungen (§ 187 AußStrG, § 77 NO) oder Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden (§ 188 AußStrG, § 79 NO) gelten nur die Beglaubigungsvermerke als öffentliche Urkunde.
2
Grundsätzlich sind für die Zwecke dieser Kommentierung drei Fälle wesentlich:
Es bestehen internationale Abkommen, die eine Gleichstellung österreichischer öffentlicher Urkunden mit den Urkunden im Zielstaat vorsehen.
Dabei kann es sich um Abkommen handeln, die für alle öffentlichen Urkunden gel...