AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 188 Beglaubigung von Unterschriften
Literatur
Bittner, Zur Frage, ob in den Legalisierungsvermerk auch das Geburtsdatum des Antragstellers aufzunehmen ist, wobl 2016/49; Blocher/Zisak, Elektronischer Rechtsverkehr und Urkundenarchive, RdW 2006/576, 612; Hornberg, IT-Einsatz in der Justiz, JAP 2007/2008/16; Kaufmann, Die Beglaubigung der Unterschrift, ÖRPfl 1990/2, 18, 1991/1, 52 und 1991/2, 58; Rechberger/Kieweler, Zum notariellen Beglaubigungsvorbehalt bei konstitutiven Grundbuchsgesuchen nach der EuGH-Entscheidung in der Rs Piringer, ZfRV 2017/15; Schmidt, Elektronischer Rechtsverkehr und Urkundenarchive, Zak 2006, 163; Spruzina, Rechtsnatur und Bedeutung notarieller Bestätigungen, NZ 2010/31.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines und Alternativen | |
II. | Elektronische Signaturen | |
III. | Unterschrift und Handzeichen | |
IV. | Vorgang | |
V. | Beglaubigungsvermerk | |
VI. | Beglaubigungsarchiv |
I. Allgemeines und Alternativen
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Die Beglaubigung der Echtheit einer Unterschrift wird auch als Legalisierung bezeichnet. Mit einer Legalisierung wird bestätigt, dass die Unterschrift (das Handzeichen, die elektronische Signatur) auf einer Urkunde von einer bestimmten, im Beglaubigungsvermerk genannten Person s...