zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 187 Beglaubigung von Abschriften und Ausdrucken

Alfred Veith

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Begriffsdefinitionen und Anwendungsbereich
13
II.
Elektronische Urkunden
48
III.
Vorgang
913
IV.
Beglaubigungsvermerk
1419
V.
Beglaubigungsarchiv
2023

I. Begriffsdefinitionen und Anwendungsbereich

1

Die Bestätigung der Übereinstimmung einer Abschrift mit einer Urkunde wird als Vidimierung bezeichnet. Jene Urkunde, von der die Abschrift erstellt wurde, wird als Urschrift (vgl § 77 Abs 3 Z 1 NO), Urstück (vgl § 431 Geo) oder Hauptschrift bezeichnet. Neben dem Gericht ist auch der Notar gem § 77 NO ermächtigt, Vidimierungen zu erteilen.

2

Die Begriffe Abschrift und Kopie bezeichnen dasselbe. Es kommt lnicht darauf an, wie die Abschrift hergestellt wurde. Nach Wagner/Knechtel kann sie „mit Hand oder Schreibmaschine angefertigt, auf mechanischem, chemischem, elektronischem Weg kopiert, gescannt, fotografiert, Durchschrift der Urkunde oder d...

Daten werden geladen...