AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 187 Beglaubigung von Abschriften und Ausdrucken
Literatur
Blocher/Zisak, Elektronischer Rechtsverkehr und Urkundenarchive, RdW 2006/576, 612; Hornberg, IT-Einsatz in der Justiz, JAP 2007/2008/16; Spruzina, Rechtsnatur und Bedeutung notarieller Bestätigungen, NZ 2010/31; Schmidt, Elektronischer Rechtsverkehr und Urkundenarchive, Zak 2006, 163.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Begriffsdefinitionen und Anwendungsbereich | |
II. | Elektronische Urkunden | |
III. | Vorgang | |
IV. | Beglaubigungsvermerk | |
V. | Beglaubigungsarchiv |
I. Begriffsdefinitionen und Anwendungsbereich
1
Die Bestätigung der Übereinstimmung einer Abschrift mit einer Urkunde wird als Vidimierung bezeichnet. Jene Urkunde, von der die Abschrift erstellt wurde, wird als Urschrift (vgl § 77 Abs 3 Z 1 NO), Urstück (vgl § 431 Geo) oder Hauptschrift bezeichnet. Neben dem Gericht ist auch der Notar gem § 77 NO ermächtigt, Vidimierungen zu erteilen.
2
Die Begriffe Abschrift und Kopie bezeichnen dasselbe. Es kommt lnicht darauf an, wie die Abschrift hergestellt wurde. Nach Wagner/Knechtel kann sie „mit Hand oder Schreibmaschine angefertigt, auf mechanischem, chemischem, elektronischem Weg kopiert, gescannt, fotografiert, Durchschrift der Urkunde oder d...