AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 186 Amtsbestätigungen, Zeugnisse
Literatur
Spruzina, Rechtsnatur und Bedeutung notarieller Bestätigungen, NZ 2010/31.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Amtsbestätigungen (Abs 1) | ||
A. | Allgemeines und Systematik | ||
B. | Voraussetzungen | ||
C. | Anwendungsbereich | ||
D. | Anfechtbarkeit | ||
E. | Vergleich mit Bestimmungen der Notariatsordnung | ||
II. | Zeugnisse (Abs 2) | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Alternativen | ||
C. | Anwendungsbereich |
I. Amtsbestätigungen (Abs 1)
A. Allgemeines und Systematik
1
§ 186 Abs 1 regelt die Ausstellung von Amtsbestätigungen über bei Gericht bekannte Tatsachen. Er entspricht inhaltlich § 281 AußStrG 1854, weshalb die dazu ergangene Rechtsprechung weiter angewendet werden kann. § 186 Abs 1 ist die erste Bestimmung im IV. Hauptstück, die sich der gerichtlichen Beurkundungstätigkeit widmet. Die weiteren Bestimmungen dieses Hauptstückes regeln die Beglaubigung von Abschriften und Ausdrucken (§ 187), die Beglaubigung von Unterschriften (§ 188) und die Überbeglaubigung (§ 189).
2
Obwohl es sich dabei nicht um eine gerichtliche Beurkundungstätigkeit handelt, enthält das IV. Hauptstück auch Bestimmungen über die Ausstellung von Zeugnissen über den Wortlaut von gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Parteien diese für die Verfolgung oder...