AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 185 Allgemeine Anordnungen
Literatur
Metzler, Wann beginnt das Verfahren über das Erbrecht?, NZ 2016, 330; Obermaier, Zu den Anleitungspflichten des Notars im Kostenpunkt des Erbrechtsstreites, NZ 2016, 161; Obermaier, Kostenseitig: Zu den Kosten des über Antrag des Noterben errichteten Inventars, ÖJZ 2014/29; Obermaier, Kostenfalle Erbrechtsstreit, ÖJZ 2012/61.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Ersatz von Vertretungskosten | |||
A. | Parteien | |||
B. | Erbrechtsstreit | |||
1. | Beginn | |||
2. | Abgrenzung | |||
3. | Kostenersatz | |||
4. | Barauslagenersatz | |||
II. | Keine Öffentlichkeit |
I. Ersatz von Vertretungskosten
1
Grundsätzlich findet im Verlassenschaftsverfahren gem § 185 kein Ersatz von Vertretungskosten statt. Davon ausgenommen ist das Verfahren über widerstreitende Erbantrittserklärungen. In diesem richtet sich der Ersatz der Vertretungskosten nach § 78.
A. Parteien
2
Im Erbrechtsstreit sind die Parteien uU zum Kostenersatz verpflichtet. Zu den Parteien zählen in diesem Verfahren jene, die eine Erbantrittserklärung abgegeben haben, nicht aber Pflichtteilsberechtigte, Legatare oder sonstige Gläubiger. Gibt eine Partei erst später eine Erbantrittserklärung ab, so ist sie ab diesem Zeitpunkt dem Verfahren über widerstreitende Erbantrit...