AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 184 Erblose Verlassenschaft
Übersicht der Kommentierung
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I. | Materielles Recht | ||
II. | Prozessuale Behandlung | ||
A. | Voraussetzungen | ||
B. | Antrag der Finanzprokuratur | ||
C. | Inventarserrichtung | ||
III. | Verständigung potenzieller Erben | ||
IV. | Übergabebeschluss | ||
V. | Herrenlose Verlassenschaft |
I. Materielles Recht
1
Wenn kein zur Erbschaft Berechtigter vorhanden ist und auch sonst niemand die Verlassenschaft erwirbt, hat der Bund gem § 750 ABGB das Recht, sie sich anzueignen. § 750 ABGB entspricht dem früheren § 760 ABGB und regelt den bisherigen „Heimfall des Staates“. Von diesem Begriff soll allerdings abgegangen werden und ähnlich wie in Art 33 EuErbVO von der Aneignung des Bundes an einem erbenlosen Vermögen gesprochen werden; auch bei den übrigen Änderungen handelt es sich nur um sprachliche Anpassungen.
Nach Art 33 EuErbVO können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine erbenlose Verlassenschaft auf ihrem Gebiet an sie fällt, auch wenn sie nach dem Erbstatut auf einen fremden Staat oder eine Institution übergehen würde. Zur alten Rechtslage erging eine E des OGH, die bereits im internationalen Kontext das Aneignungsrecht für das jeweils im eigenen Staatsgebiet befindliche Vermögen vorwegnahm.
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Damit sich an der bisher bestehenden Rechtsl...