zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 184 Erblose Verlassenschaft

Stephan Verweijen

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Materielles Recht
1, 2
II.
Prozessuale Behandlung
A.
Voraussetzungen
3
B.
Antrag der Finanzprokuratur
4, 5
C.
Inventarserrichtung
6
III.
Verständigung potenzieller Erben
710
IV.
Übergabebeschluss
11, 12
V.
Herrenlose Verlassenschaft

I. Materielles Recht

1

Wenn kein zur Erbschaft Berechtigter vorhanden ist und auch sonst niemand die Verlassenschaft erwirbt, hat der Bund gem § 750 ABGB das Recht, sie sich anzueignen. § 750 ABGB entspricht dem früheren § 760 ABGB und regelt den bisherigen „Heimfall des Staates“. Von diesem Begriff soll allerdings abgegangen werden und ähnlich wie in Art 33 EuErbVO von der Aneignung des Bundes an einem erbenlosen Vermögen gesprochen werden; auch bei den übrigen Änderungen handelt es sich nur um sprachliche Anpassungen.

Nach Art 33 EuErbVO können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine erbenlose Verlassenschaft auf ihrem Gebiet an sie fällt, auch wenn sie nach dem Erbstatut auf einen fremden Staat oder eine Institution übergehen würde. Zur alten Rechtslage erging eine E des OGH, die bereits im internationalen Kontext das Aneignungsrecht für das jeweils im eigenen Staatsgebiet befindliche Vermögen vorwegnahm.

2

Damit sich an der bisher bestehenden Rechtsl...

Daten werden geladen...