AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 14 Anleitungs- und Belehrungspflicht
Literatur
Kodek/Nowotny, Das neue AußStrG und das Verfahren vor dem Firmenbuchgericht, NZ 2004, 257; Mosser, Das neue Außerstreitgesetz – Allgemeine Bestimmungen (Teil 1), ecolex 2004, 836; Zangl, Das neue Außerstreitverfahren, ÖJZ 2005/7, 121.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsgegenstand | ||
II. | Qualifiziert vertretene Partei | ||
A. | Erfasste Vertreter | ||
B. | Anleitungs- und Belehrungspflicht | ||
C. | Verbot der Überraschungsentscheidung | ||
III. | Nicht qualifiziert vertretene Partei | ||
IV. | Folgen unterlassener Belehrung |
I. Regelungsgegenstand
1
In § 14 wird die Anleitungs- und Belehrungspflicht der ZPO in das Außerstreitverfahren übernommen. Nach den ErläutRV handelt es sich um „Standards des Verfahrensrechts“, sodass die Grundsätze aus der ZPO in das Außerstreitverfahren übertragen werden können. Insb hat das Gericht auf Klarheit, Vollständigkeit und Formrichtigkeit zu dringen. Grundsätzlich ist bei der Anleitungs- und Belehrungspflicht zwischen vertretenen und unvertretenen Parteien zu unterscheiden. Dem Rechtsfürsorgegedanken Rechnung tragend kommt in § 14 S 2 eine erweiterte Anleitungspflicht gegenüber unvertretenen Parteien zum Ausdruck, damit die Partei ihre Rechte und Pflichten wahrnehmen...