AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 182 Verfahren nach Rechtskraft der Einantwortung
Literatur
Feil/Friedl/Bayer, WEG (2014) § 14; Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht (2007); Gantner-Doshi in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht3 (2013); Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer, GmbHG (2017); Knoll, Einiges zum neuen Verlassenschaftsverfahren, RZ 2005, 2; Zur Ausfolgung von Legaten (Teil I), NZ 2011/43; Schweda, Zur Ausfolgung von Legaten (Teil II), NZ 2012/59; Tschugguel, Amtsbestätigung bei Eigentümerpartnerschaft, EF-Z 2017/147.
Übersicht
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I. | Grundbücherliche Durchführung des Abhandlungsergebnisses | |||
A. | Zuständigkeit und Verfahren | |||
B. | Einantwortungsbeschluss als Eintragungsgrundlage | |||
C. | Amtsbestätigung als Eintragungsgrundlage | |||
1. | Vermächtnisnehmer | |||
2. | Abfindung von Pflichtteilsberechtigten | |||
3. | ||||
4. | Begründung neuer Rechte | |||
D. | Ausländisches Erbstatut |
I. Grundbücherliche Durchführung des Abhandlungs- ergebnisses
A. Zuständigkeit und Verfahren
1
Für Entscheidungen über einen Antrag auf Durchführung des Abhandlungsergebnisses im Grundbuch ist nicht das Verlassenschaftsgericht, sondern das Grundbuchsgericht zuständig. Die Verbücherung des Abhandlungsergebnisses ist eine reine Grundbuchssache und mit einer Eingabegebühr gem TP 9 C lit a GGG sowie ggf...