AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 181a Verfahren bei ausländischem Erbstatut
Literatur
Bonimair, Anwendung fremden Erbrechts in Österreich nach der EuErbVO: Wegfall der Einantwortung und Vonselbsterwerb, Zak 2015/553; Greeske, Die Kollisionsnormen der neuen EU-Erbrechtsverordnung (2014); Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Erbrecht und Vermögensnachfolge2 (2017) § 11; Burgstaller/Neumayr/Geroldinger/Schmaranzer, EU-Erbrechtsverordnung (2016); Lurger/Melcher, Handbuch Internationales Privatrecht (2017); Oswald, Grenzüberschreitende Erbrechtsfälle (2016); Oswald, „Vonselbsterwerb“ im österreichischen Verlassenschaftsverfahren, EF-Z 2017/43.
Vorbemerkung: § 181a wurde durch das ErbRÄG 2015 neu eingefügt und ist gem § 207k Abs 3 ab auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Verstorbene am oder nach dem verstorben ist. Zu allgemeinen Ausführungen zur EuErbVO s § 143 Rz 4, zur allgemeinen Zuständigkeit nach der EuErbVO s § 143 Rz 5 ff.
Bemerkt wird weiters, dass – abweichend von der Terminologie des ErbRÄG 2015 – nachfolgend teilweise auch die Begriffe des „Erblassers“ und des „Nachlasses“ verwendet werden, da diese Begriffe von der Europäischen Erbrechtsverordnung verwendet werden.
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§ 181a stellt die österr Reakti...